Die Schätzungskommission bejahte den Tatbestand der materiellen Enteignung und sprach dem Grundeigentümer auch aus diesem Titel eine Entschädigung zu. Die Einwohnergemeinde Wangen erhob gegen das Urteil der Schätzungskommission beim Verwaltungsgericht Beschwerde. 2. Die Gemeinde macht vorweg geltend, die Schätzungskommission habe ohne ein entsprechendes Begehren des J. S. die Frage der materiellen Enteignung aufgenommen, was nicht zulässig sei. Die Schätzungskommission ist wegen der Entschädigung, die für die abzutretenden 61 m2 zu leisten ist, angegangen worden.