Da sich der Grundeigentümer mit dem von der Gemeinde offerierten Preis von Fr. 5.--/m2 nicht abfinden wollte, gelangte er an die Schätzungskommission. Diese befasste sich indessen nicht allein mit dem Preis für das abzutretende Land, sondern überprüfte auch die Frage, ob durch den Bebauungsplan Pumpwerk-Sägerei-Kleinwangen (genehmigt mit Änderungen durch den Regierungsratsbeschluss Nr. 7273 vom 9. Dezember 1975), der für das Grundstück Nr. 982 ein Bauverbot statuiert hat, eine materielle Enteignung entstanden ist. Die Schätzungskommission bejahte den Tatbestand der materiellen Enteignung und sprach dem Grundeigentümer auch aus diesem Titel eine Entschädigung zu.