{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1976-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1976-32_1976-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126532&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "762167d50dcf4600f0c8547dac35dba6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1976.32", "einem andern Klagegrund"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 11.10.1976 ZZ.1976.32 (einem andern Klagegrund)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:16", "Checksum": "b9ec5b52422562f151b6135f980879c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 11.10.1976 ZZ.1976.32 (einem andern Klagegrund)\nRegeste:\nEnteignung\n\n\nDie Klage aus formeller und die Klage aus materieller Enteignung können - wie im vorliegenden Fall - in einem so engen Rechts- und Sachzusammenhang stehen (Konnexität), dass es zweckmässig und erlaubt ist, sie im selben Verfahren zu beurteilen. Der Kläger kann, wenn diese Voraussetzung gegeben ist, zum vornherein die beiden Ansprüche in einer gemeinsamen Klage vereinigen (objektive Klagehäufung).Es ist aber auch zulässig, wenn der Kläger, der in seinem im Sinne von § 56 Abs. 2 ZPO eingereichten schriftlichen Begehren an die Schätzungskommission nur die Entschädigung aus formeller Enteignung erwähnt hat, an der mündlichen Verhandlung zusätzlich Klage aus materieller Enteignung erhebt. Eine solche zusätzliche Klage kann er natürlich auch dann erheben, wenn nicht er, sondern der Enteigner zuerst an die Schätzungskommission gelangt ist und die Feststellung der Enteignungsentschädigung verlangt hat. (Dabei kann offen bleiben, ob man es in diesem Falle angesichts der Besonderheit des sogenannten Schätzungsbegehrens mit einer eigentlichen Widerklage zu tun hätte.) Immer ist aber darauf zu achten, dass das zusätzliche Klagebegehren eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht und auch protokolliert wird, dass die Gegenpartei Gelegenheit hat, dazu Stellung zu nehmen, und dass, wenn die sofortige Stellungnahme nicht zugemutet werden kann, die Verhandlung verschoben wird. Eine sofortige Stellungnahme ist z. B. dann nicht zumutbar, wenn die formelle Enteignung, wegen der die Verhandlung einberufen worden ist, wie im vorliegenden Fall nur wenige Quadratmeter umfasst, die nachträglich aufgeworfene Frage der materiellen Enteignung dagegen die Entwertung einer bedeutenden Landfläche betrifft, so dass die Gemeinde allen Grund hat, für die Frage der materiellen Enteignung neu einen Anwalt beizuziehen. Rechtsstreitigkeiten über materielle Enteignungen sind - vor allem wegen der Vorfrage, ob überhaupt der Tatbestand der materiellen Enteignung gegeben ist - schwierige, heikle Prozesse. Es besteht reichlich Anlass, sie verfahrensmässig exakt und sorgfältig durchzuführen. Im Normalfall wird sich empfehlen, in (erlaubter) Abweichung von der Regel des § 61 Abs. 2 VRG einen Rechtsschriftenwechsel durchzuführen. Sofern doch auf einen solchen verzichtet wird, kommt auf Grund von § 58 Abs. 1 VRG das mündliche Verfahren der §§ 218 ff. ZPO sinngemäss zur Anwendung.\nEs ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil der Schätzungskommission in den vom Beschwerdeführer angeführten Punkten aufzuheben ist. Die Entschädigung, die aus formeller Enteignung zugesprochen worden ist, bleibt bestehen und ist rechtskräftig. Dagegen ist es Herrn S. unbenommen, bei der Schätzungskommission eine korrekte Klage aus materieller Enteignung einzureichen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 1976"}