{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1976-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1976-32_1976-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126532&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "762167d50dcf4600f0c8547dac35dba6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1976.32", "einem andern Klagegrund"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 11.10.1976 ZZ.1976.32 (einem andern Klagegrund)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:16", "Checksum": "b9ec5b52422562f151b6135f980879c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 11.10.1976 ZZ.1976.32 (einem andern Klagegrund)\nRegeste:\nEnteignung\n\nSOG 1976 Nr. 32\n§§ 60 ff. VRG; § 7 Abs. 2 Verordnung über das Enteignungsverfahren. - Prozessuales Verhältnis von Klagen aus formeller und Klagen aus materieller Enteignung:\n- Die Schätzungskommission darf, wenn aus formeller Enteignung geklagt wird, nicht von Amtes wegen auch eine Entschädigung aus materieller Enteignung (einem andern Klagegrund) zusprechen.\n- Vorgehen, wenn eine Klage aus formeller und eine Klage aus materieller Enteignung in engem Rechts- und Sachzusammenhang (Konnexität) stehen.\n1. Mit Beschluss vom 8. November 1974 genehmigte der Regierungsrat den Strassen- und Baulinienplan Altmatt/Neuhüslermatt der Einwohnergemeinde Wangen. Für die Verlängerung der Neuhüslermattstrasse benötigt die Gemeinde von J. S. rund 61 m2 Land ab Grundstück GB Wangen Nr. 982. Da sich der Grundeigentümer mit dem von der Gemeinde offerierten Preis von Fr. 5.--/m2 nicht abfinden wollte, gelangte er an die Schätzungskommission. Diese befasste sich indessen nicht allein mit dem Preis für das abzutretende Land, sondern überprüfte auch die Frage, ob durch den Bebauungsplan Pumpwerk-Sägerei-Kleinwangen (genehmigt mit Änderungen durch den Regierungsratsbeschluss Nr. 7273 vom 9. Dezember 1975), der für das Grundstück Nr. 982 ein Bauverbot statuiert hat, eine materielle Enteignung entstanden ist. Die Schätzungskommission bejahte den Tatbestand der materiellen Enteignung und sprach dem Grundeigentümer auch aus diesem Titel eine Entschädigung zu. Die Einwohnergemeinde Wangen erhob gegen das Urteil der Schätzungskommission beim Verwaltungsgericht Beschwerde.\n2. Die Gemeinde macht vorweg geltend, die Schätzungskommission habe ohne ein entsprechendes Begehren des J. S. die Frage der materiellen Enteignung aufgenommen, was nicht zulässig sei. Die Schätzungskommission ist wegen der Entschädigung, die für die abzutretenden 61 m2 zu leisten ist, angegangen worden. Aus dem Protokoll über die Verhandlung vor der Schätzungskommission ist nicht ersichtlich, dass J. S. das Begehren gestellt hätte, es sei ihm, abgesehen von der Entschädigung für das abzutretende Land, eine Entschädigung auszurichten für den Schaden, der ihm durch die Eigentumsbeschränkung - und zwar nicht allein auf den abzutretenden 61 m2, sondern auf dem ganzen Grundstück -- entstanden sei. In seinen Eingaben ans Verwaltungsgericht bestreitet denn auch J. S. die Behauptung der Einwohnergemeinde, die Schätzungskommission habe ohne entsprechendes Begehren des Grundeigentümers die Entschädigung aus materieller Enteignung zugesprochen, nicht.\nOhne entsprechendes Begehren durfte die Schätzungskommission eine Entschädigung aus materieller Enteignung nicht zusprechen, Sie kann sich für ihr Vorgehen nicht etwa auf § 7 Abs. 2 der Verordnung über das Enteignungsverfahren berufen, wonach die Schätzungsbehörde an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist. Der Anspruch, der aus der Abtretung von Eigentum (formelle Enteignung), und der Anspruch, der aus den Auswirkungen einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung (materielle Enteignung) abgeleitet wird, beziehen sich auf ganz verschiedene Sachverhalte; es liegen, in der prozessrechtlichen Terminologie gesprochen, verschiedene Klagegründe vor. § 7 Abs. 2 der genannten Verordnung kann auf keinen Fall den Sinn haben, die Schätzungskommission dürfe, wenn aus dem einen der genannten Gründe geklagt wird, von Amtes wegen auch eine Entschädigung aus dem andern Grunde zusprechen. Eine solche Auslegung widerspräche elementarsten Verfahrensprinzipien und verletzte insbesondere auch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör."}