Da der Beschwerdeführer durch die Befundsmitteilung nicht beschwert worden ist, kann er auch nicht durch die Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache bzw. Beschwerde beschwert sein. Auf die gegen das Sanitätsdepartement erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 1976