Dabei kann er insbesondere die Frage der Rechtswidrigkeit des ihm zur Last gelegten Vorgehens immer noch umfassend aufwerfen. Unter diesen Umständen fehlt es, wenn bloss die Befundsmitteilung vorliegt, am Rechtsschützinteresse, das die Gffnung des Beschwerdeweges rechtfertigen würde. Das Sanitätsdepartement hätte also auch nicht unter diesem Gesichtspunkt (Behandlung als Beschwerde) auf die Eingabe eintreten müssen. Da der Beschwerdeführer durch die Befundsmitteilung nicht beschwert worden ist, kann er auch nicht durch die Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache bzw. Beschwerde beschwert sein.