Durch eine Befundsmitteilung im Sinne von Art. 16 des genannten Bundesgesetzes ist deren Adressat noch nicht beschwert im Sinne des Verwaltungsprozessrechtes. Erst nachher kommt die Anordnung einer Massnahme oder die Ausfällung einer Strafe, Wenn eine Verwaltungsmassnahme angeordnet oder eine Strafe ausgefällt wird, kann sich der Betroffene immer noch im vollen Umfange zur Wehr setzen je nachdem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (mit der Möglichkeit, ans Verwaltungsgericht zu gelangen) oder im Rahmen eines Strafverfahrens (mit der Möglichkeit, an die Appellationsinstanz zu gelangen).