16 des Bundesgesetzes gemeint war, gar nicht eintreten sollen. Nun fragt sich aber, ob der Verband die Frage der Rechtsmässigkeit seiner Datierung nicht in Form einer Beschwerde nach § 28 der kan‑ tonalen Lebensmittelverordnung, beziehungsweise nach § 29 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vor das Sanitätsdepartement bringen könnte, und ob das Schreiben ans Sanitätsdepartement nicht etwa als solche Beschwerde aufzufassen war. Eine Rechtsbeschwerde nach § 28 der kant. Lebensmittelverordnung und nach § 29 VRG setzt eine Verfügung voraus, durch die der Beschwerdeführer beschwert ist. Durch eine Befundsmitteilung im Sinne von Art.