Bestreiten will er lediglich, dass der festgestellte Sachverhalt überhaupt einen Verstoss gegen die Lebensmittelgesetzgebung darstelle, Diese Rechtsfrage kann indessen nicht auf dem Wege einer Einsprache nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes vor das Sanitätsdepartement gebracht werden, Denn das Einspracheverfahren dient, wie schon gesagt, ausschliesslich dazu, eine Oberexpertise zu veranlassen, und eine solche will vorliegend nicht verlangt werden. Das Sanitätsdepartement hätte somit auf das Schreiben, soweit es als Einsprache nach Art. 16 des Bundesgesetzes gemeint war, gar nicht eintreten sollen.