Mit der Einsprache gemäss Art. 16 kann indessen lediglich eine Überprüfung des Befundes vermittels einer Oberexpertise verlangt werden. Das ergibt sich aus Art. 16 klar. Der Verband hat beim Sanitätsdepartement keine Oberexpertise verlangt, will er doch den festgestellten Sachverhalt (d. h. die Datierung, wie sie im Schreiben des Kantonschemikers festgehalten ist) offensichtlich auch gar nicht bestreiten. Bestreiten will er lediglich, dass der festgestellte Sachverhalt überhaupt einen Verstoss gegen die Lebensmittelgesetzgebung darstelle, Diese Rechtsfrage kann indessen nicht auf dem Wege einer Einsprache nach Art.