Hierauf erhob der Verband beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hatte vorab die Eintretensfrage zu beurteilen und führte dazu folgendes aus: Das Schreiben des Kantonschemikers vom 8, Januar 1976 stellte, wie der Kantonschemiker ausdrücklich bemerkte, eine Befundsmitteilung im Sinne von Art. 16 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen dar. Gegen eine solche Mitteilung kann nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes Einsprache erhoben werden. Der Verband wollte von dieser Einsprachemöglichkeit Gebrauch machen. Mit der Einsprache gemäss Art.