SOG.1976.31 12 VRG Gegen Befundsmitteilungen nach Art. 16 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen ist keine Beschwerde möglich. Der Kantonschemiker teilte mit Schreiben vom 8. Januar 1976 der Direktion des Verbandes X mit, der zuständige Lebensmittelinspektor habe festgestellt, dass auf verschiedenen Lieferungen von pasteurisierter Milch eine zu lange Verkaufsfrist angegeben worden sei. (Der Befund wurde im betreffenden Schreiben noch näher ausgeführt.) Der Verband reichte gegen diese Mitteilung beim Sanitätsd•ep•artement «Einsprache» ein. Das Departement wies die Einsprache ab. Hierauf erhob der Verband beim Verwaltungsgericht Beschwerde.