Zum mindesten ist sie zweifellos für die Kostenvorschüsse richtig. Eine Anwendung von § 38 Abs. 2 VRG, die dahin geht, dass bei Verpassen der Zahlungsfrist die Beschwerde verwirkt, wird untragbar und ebenfalls erscheint die ganze Regel des § 6 Abs. 2 Satz 1 GT als unhaltbar und gesetzwidrig, wenn die strengen Verwirkungsfolgen bei Entschuldbarkeit nicht durch Wiedereinsetzung aufgehoben werden können. Es liegt nahe, die Lücke mit der Regelung der Zivilprozessordnung auszufüllen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. September 1976