Im 3. Titel des Verwaltungsrechtspflegegesetzes findet sich keine Bestimmung, die § 58 Abs. 1 entspricht und die die Bestimmungen der Zivilprozessordnung ganz allgemein als ergänzendes Recht erklärt, Nur für das Beweisverfahren und für die vorsorgliche Beweissicherung wird die Zivilprozessordnung als ergänzendes Recht erwähnt (§ 17).Das Baudepartement ist der Auffassung, dass eine Lücke anzunehmen sei, da das Institut der Wiedereinsetzung auch für das Verwaltungsverfahren unentbehrlich sei; die Lücke sei durch analoge Anwendung von §§ 89 ff. ZPO zu schliessen. Diese Ansicht dürfte richtig sein. Zum mindesten ist sie zweifellos für die Kostenvorschüsse richtig.