Vorliegend ist nun aber die Frist nicht im Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern im Verwaltungsverfahren, also im Verfahren nach dem 3. Titel des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, verpasst worden. Im 3. Titel des Verwaltungsrechtspflegegesetzes findet sich keine Bestimmung, die § 58 Abs. 1 entspricht und die die Bestimmungen der Zivilprozessordnung ganz allgemein als ergänzendes Recht erklärt, Nur für das Beweisverfahren und für die vorsorgliche Beweissicherung wird die Zivilprozessordnung als ergänzendes Recht erwähnt (§ 17).Das Baudepartement ist der Auffassung, dass eine Lücke anzunehmen sei, da das Institut der Wiedereinsetzung auch für das Verwaltungsverfahren unentbehrlich sei;