Nur für die verwaltungsgerichtliche Klage und hier nur für das Erscheinen an der Hauptverhandlung ist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung ausdrücklich erwähnt (§ 65).Die Wiedereinsetzung ist aber darüber hinaus für das ganze verwaltungsgerichtliche Verfahren möglich auf Grund von § 58 Abs. 1 VRG, der für dieses Verfahren eine ergänzende Anwendung der Zivilprozessordnung vorsieht, womit auch die §§ 89 ff. ZPO angewendet werden können. Vorliegend ist nun aber die Frist nicht im Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern im Verwaltungsverfahren, also im Verfahren nach dem 3. Titel des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, verpasst worden.