SOG 1976 Nr. 30 § 9 ff. VRG. Sind im Verwaltungsverfahren die Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung anwendbar? Die Frage ist zum mindesten bezüglich Fristen zur Leistung von Kostenvorschüssen zu bejahen. Es fragt sich, ob das Verwaltungsverfahren das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung kennt. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sagt darüber nichts. Nur für die verwaltungsgerichtliche Klage und hier nur für das Erscheinen an der Hauptverhandlung ist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung ausdrücklich erwähnt (§ 65).Die