Bei Verträgen auf bestimmte Dauer sieht das Mietrecht in Art. 267b Abs. 2 OR vor, dass das erste Begehren spätestens 60 Tage vor Ablauf des Mietverhältnisses, das zweite Begehren 60 Tage vor Ablauf der Erstreckungsfrist bei der richterlichen Behörde anhängig gemacht werden muss. Art. 24ter Abs. 3 EGG sieht sodann vor, dass die Art. 267b-f OR sinngemäss anwendbar sind, wobei im Falle des Art. 267b Abs. 2 das Begehren um Erstreckung mindestens 6 Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses anhängig zu machen ist. Gerade dieser Abschnitt zeigt klar und deutlich, dass bei der Pacht eine zweimalige Erstreckung nicht gewollt ist.