Diese Auffassung ist aufgrund des Gesetzestextes vollauf zu bestätigen. Der Unterschied der Regelung in Art. 24ter EGG und Art. 267a-f OR ist eklatant. So ist bei der Pacht das Begehren um Erstreckung binnen 30 Tagen seit Empfang der Kündigung bei der richterlichen Behörde einzureichen. Demgegenüber hat bei der Miete beim ersten Mal das Begehren innert 30 Tagen seit Empfang der Kündigung, beim zweiten Mal spätestens 60 Tage vor Ablauf der Erstreckungsfrist zu erfolgen. Bei Verträgen auf bestimmte Dauer sieht das Mietrecht in Art.