- Der Verpächter machte in der Vernehmlassung geltend, der Wortlaut des Gesetzes sei eindeutig, Es sei nur eine einmalige Erstreckung des Pachtverhältnisses zulässig. Eine Erstreckung wäre im übrigen auch deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die Parteien derart zerstritten seien, dass das Pachtverhältnis für den Rekursgegner unerträglich geworden sei. Das Obergericht wies den Rekurs mit der folgenden Begründung ab: Der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern hat das Gesuch um nochmalige Erstreckung des Pachtverhältnisses abgewiesen mit der Begründung, dass nur eine einmalige Erstreckung möglich sei. Diese Auffassung ist aufgrund des Gesetzestextes vollauf zu bestätigen.