Der Gerichtspräsident wies das Gesuch ab mit der Begründung, Art. 24ter des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG) sehe nur eine einmalige Erstreckung des Pachtverhältnisses vor. Der Pächter erhob gegen die Abweisung seines Gesuches Rekurs. Zur Begründung machte er geltend, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten; dem Pächter sei es nicht möglich gewesen, eine andere Existenz zu finden. Aus dem Gesetzestext gehe keineswegs grammatikalisch hervor, dass die Erstreckung des Pachtverhältnisses nur einmal innerhalb von drei Jahren zulässig sei. Massgebendes Kriterium in Art. 24ter EGG sei die Härte gegenüber dem Pächter und seiner Familie.