SOG 1976 Nr. 2 Art. 24ter EGG. - Diese Bestimmung sieht - im Gegensatz zu Art. 267a OR bei den Mietverhältnissen - nur eine einmalige Verlängerung der Pacht vor. Der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern hatte am 13. Januar 1975 den Pachtvertrag zwischen K. B. und W. B. bis zum 31. März 1976 verlängert. Der Pächter liess die Verfügung unangefochten; der Verpächter seinerseits erhob Rekurs, den aber das Obergericht abwies. Am 9. Dezember 1975 stellte der Pächter beim Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern das Begehren, das Pachtverhältnis sei um weitere zwei Jahre, d. h. bis am 31. März 1978 zu verlängern. Der Gerichtspräsident wies das Gesuch ab mit der Begründung, Art.