Der Beschwerdeführer hat an der Anfechtung der Begründung kein schützenswertes Interesse. Sollte der Baugesuchsteller von der Gemeinde einen entsprechenden speziellen Bebauungsplan erwirken können, steht es dem Nachbar frei, dagegen beim Regierungsrat Beschwerde zu erheben. Im weitern steht es ihm auch frei, gegen eine eventuelle neue Baubewilligung Beschwerde zu erheben und seine Auffassung über die Abstände -- soweit diese Frage im Hinblick auf den speziellen Bebauungsplan dann noch rechtserheblich ist -- dannzumal geltend zu machen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 1976