Das Baudepartement hat die Abstände als in Ordnung befunden, hat indessen die Rüge betreffend speziellen Bebauungsplan gutgeheissen. Der Beschwerdeführer will nun mit seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht darauf beharren, seine Auffassung betreffend Abstände sei richtig. Das bedeutet -- da ja die Baubewilligung aufgehoben worden ist -- eine Anfechtung der blossen Entscheidbegründung, was nach dem Prozessrecht nicht zulässig ist. Der Beschwerdeführer hat an der Anfechtung der Begründung kein schützenswertes Interesse.