Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein mit der folgenden Begründung: Der Beschwerdeführer hatte seine Beschwerde ans Baudepartement damit begründet, dass das Bauprojekt verschiedene Abstandsvorschriften des Normalbaureglementes verletze und dass es im übrigen gegen eine Bestimmung des Gemeindereglementes verstosse, wonach in der betreffenden Zone nur nach Erstellung eines speziellen Bebauungsplanes gebaut werden dürfe. Das Baudepartement hat die Abstände als in Ordnung befunden, hat indessen die Rüge betreffend speziellen Bebauungsplan gutgeheissen.