SOG 1976 Nr. 29 § 54 GO. Die Entscheidbegründung kann in der Regel mit der Verwaltungs-gerichtsbeschwerde nicht angefochten werden. F. W. hatte als Nachbar gegen ein Bauvorhaben Einsprache erhoben und, als diese abgewiesen wurde, beim Baudepartement Beschwerde erhoben. Das Baudepartement hiess die Beschwerde gut und hob die Baubewilligung auf. F. W. reichte in der Folge beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein mit der folgenden Begründung: