Der Einwand der Beschwerdeführer, die Lichtanlage könnte über den eigentlichen Spielbetrieb hinaus eingeschaltet bleiben, geht fehl, weil in der Beschränkung des Spielbetriebes auf 22.00 Uhr auch die Lichtanlage eingeschlossen ist und der Club bestimmt auch aus finanziellen Gründen das Licht nicht über die Spielzeit hinaus einschalten wird. Eine Beschränkung der Spielzeit am Morgen ist bei einer vernünftigen Handhabung des Spielbetriebes nicht notwendig, wie dies die Beispiele in Solothurn zeigen. Sollten später Schwierigkeiten entstehen, stünde den Beschwerdeführern immer noch der Zivilweg offen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1976