Auf Grund dieser zeitlichen Beschränkung am Abend sollten auch keine übermässigen Immissionen bezüglich Lichteinwirkung entstehen, sofern eine nicht blendende, fachmännisch richtig ausgeführte Lichtanlage erstellt wird, was bei einer Neuanlage der Fall sein wird und gegebenenfalls von der Baubehörde zu erzwingen wäre. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Lichtanlage könnte über den eigentlichen Spielbetrieb hinaus eingeschaltet bleiben, geht fehl, weil in der Beschränkung des Spielbetriebes auf 22.00 Uhr auch die Lichtanlage eingeschlossen ist und der Club bestimmt auch aus finanziellen Gründen das Licht nicht über die Spielzeit hinaus einschalten wird.