Anders verhält es sich nur dann, wenn von der geplanten Anlage übermässige Immissionen ausgehen würden. Die Beschwerdeführer befürchten übermässige Immissionen durch den Lärm des Betriebes der Tennisplätze selbst und durch die Lichteinwirkung bei Beleuchtung der Tennisplätze. Der eigentliche Spielbetrieb selber stellt indessen keine derartige Störung dar, besonders wenn man bedenkt, welche andere Betriebe in dieser Zone als zulässig angesehen werden. Beispiele von Tennisplätzen in der eigentlichen Wohnzone in der Stadt Solothurn und andern Orten, zeigen, dass keine übermässigen Immissionen entstehen.