Sind nun aber, wie das Bau-Departement bereits in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, Kinos und Wirtschaften, aber auch Tankstellen und geschlossene Autoreparaturwerkstätten zulässig, so kann ernsthaft nicht mehr behauptet werden, eine Tennisanlage sei in dieser Zone nicht zulässig. Auch rein vom optischen Bild her gesehen kann gegen eine Tennisanlage in einer Wohn- und Gewerbezone grundsätzlich nichts eingewendet werden. Anders verhält es sich nur dann, wenn von der geplanten Anlage übermässige Immissionen ausgehen würden.