usw. Diese nicht abschliessende Aufzählung macht deutlich, welche Art Bauten in dieser Wohn- und Gewerbezone als "störungsfreie Betriebe" zugelassen werden. Es sind demnach auch Betriebe zulässig, die nicht als gänzlich "ruhig" bezeichnet werden können. Es handelt sich eben nicht um eine reine Wohnzone, sondern um eine Wohn- und Gewerbezone. Sind nun aber, wie das Bau-Departement bereits in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, Kinos und Wirtschaften, aber auch Tankstellen und geschlossene Autoreparaturwerkstätten zulässig, so kann ernsthaft nicht mehr behauptet werden, eine Tennisanlage sei in dieser Zone nicht zulässig.