Die geplante Tennisanlage kommt nach dem Zonenplan in die Wohn- und Gewerbezone WG 2 zu liegen, in der nach § 10 Buchstabe c des Baureglementes störungsfreie Betriebe zugelassen sind, die sich baulich dem Wohnbaucharakter unterordnen. Als Beispiele nennt diese Bestimmung: Wohnbauten, Läden, Geschäfts- und Bürohäuser, Kinos, Wirtschaften, Werkstätten von Handwerkern, abgedeckte Werkhöfe, Tankstellen, geschlossene Autoreparaturwerkstätten, landwirtschaftliche Bauten (exkl. industrielle Zuchtbetriebe und dergleichen) usw. Diese nicht abschliessende Aufzählung macht deutlich, welche Art Bauten in dieser Wohn- und Gewerbezone als "störungsfreie Betriebe" zugelassen werden.