Eine gegenteilige Auffassung würde zu Ungerechtigkeiten führen und kann kaum die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Ein solcher Umbau bringt eine andersgelagerte und vermehrte Nutzung der Liegenschaft und demzufolge einen ansteigenden Verkehr zum und vom Geschäftshaus mit sich, womit das Erfordernis einer genügenden Zufahrt gerechtfertigt ist. Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1976