Wohl ist laut Baugesuch von E. H. keine Neuüberbauung geplant, doch ist gemäss den Aussagen des Grundeigentümers und des Bauherrn sowie gemäss den vorgelegten Bauplänen der beabsichtigte Umbau der alten Metzgerei in einen neuzeitlichen Spenglerei- und Installationsbetrieb von nicht unbeachtlichem Ausmass, so dass die Bewilligung dafür nicht ohne Prüfung der genügenden Zufahrt erteilt werden dürfte. Obwohl dies textlich aus dem Normalbaureglement nicht klar hervorgeht, muss eine systematische Auslegung zu diesem Schlusse führen. Eine gegenteilige Auffassung würde zu Ungerechtigkeiten führen und kann kaum die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein.