Die Beschwerdeführer machten vor dem Verwaltungsgericht geltend, das Normalreglement könne in casu keine Anwendung finden, da es sich bei der Liegenschaft am Bruggweg 21 nicht um "ein zu überbauendes Grundstück" handle. Wohl ist laut Baugesuch von E. H. keine Neuüberbauung geplant, doch ist gemäss den Aussagen des Grundeigentümers und des Bauherrn sowie gemäss den vorgelegten Bauplänen der beabsichtigte Umbau der alten Metzgerei in einen neuzeitlichen Spenglerei- und Installationsbetrieb von nicht unbeachtlichem Ausmass, so dass die Bewilligung dafür nicht ohne Prüfung der genügenden Zufahrt erteilt werden dürfte.