Im neuen Baureglement der Gemeinde D. von 1973 findet sich keine entsprechende Bestimmung. Die Beschwerdeführer machten vor dem Verwaltungsgericht geltend, das Normalreglement könne in casu keine Anwendung finden, da es sich bei der Liegenschaft am Bruggweg 21 nicht um "ein zu überbauendes Grundstück" handle.