und die unverhältnismässig hohen Kosten auf sich nimmt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass kein Sonderfall vorliegt, der entgegen den Bestimmungen des Reglementes geregelt werden müsste. Es liegt in der Natur der Sache, dass wegen der unterschiedlichen topographischen Lage der Grundstücke die Kosten für die privaten Anschlussleitungen gänzlich verschieden sein können. Im vorliegenden Fall sind die Verhältnisse keineswegs so, dass eine vom Reglement abweichende Regelung notwendig wäre. Im übrigen ist im vorliegenden Fall das Ergebnis insofern auch nicht stossend, als die Gemeinde K. M. einen Beitrag an diese erhöhten Kosten bezahlt, auch wenn sie dazu nicht verpflichtet war. Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 1976