Nachdem die Gemeinde alle andern Liegenschaften sonst anschliessen konnte, wäre es für sie (wie wohl für jede andere Gemeinde!) unzumutbar gewesen, das Verbindungsstück im alleinigen Interesse von K. M. trotzdem zu erstellen und ebenso die Kanalisation Schulstrasse in der aussergewöhnlichen Tiefe von 6 m zu verlegen. Sowenig wie derjenige, der zufolge der Lage seines Grundstückes eine längere und entsprechend teurere private Anschlussleitung hat, verlangen kann, dass die Gemeinde den öffentlichen Kanalisationsstrang in seinem Interesse möglichst nahe an seine Liegenschaft heranführt, sowenig konnte K. M. verlangen, dass die Gemeinde in seinem Interesse das teure Verbindungsstück erstellt