Es kann nichts dagegen eingewendet werden, dass die Gemeinde - nachdem für alle andern Liegenschaften eine Anschluss-möglichkeit realisiert werden konnte -, die Mehrkosten für den Verbindungsstrang für die Liegenschaft M. nicht auf sich nehmen wollte, auf den Verbindungsstrang verzichtete und K. M. zum Anschluss an die Kanalisation Schulstrasse verpflichtete. Ebenso kann nicht beanstandet werden, dass die Gemeinde entgegen dem ursprünglichen Projekt auf die Verlegung der Kanalisation Schulstrasse in der ganz ungewöhnlichen Tiefe von zirka 6 m verzichtet hat. Solche Tiefen sind in der Praxis nicht bekannt.