Solche Differenzen können kaum vermieden werden. Den Gemeinden muss in der Planung ihres Kanalisationsnetzes eine relativ grosse Ermessensfreiheit eingeräumt werden, damit sie sich entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten einrichten können. Ähnlich verhält es sich mit der Tiefe der Kanalisationsstränge. In der Praxis werden öffentliche Kanalisationsstränge normalerweise in einer Tiefe von zirka 2,00 bis 3,50 m verlegt, wie dies der Chef des Kantonalen Wasserwirtschaftsamtes in seinem Schreiben vom 21. September 1976 bestätigt hat.