Er verlangte Übernahme dieser Kosten durch die Gemeinde und Verrechnung mit der Anschlussgebühr. Das Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz äusserte sich zur Frage, ob ein Sonderfall vorliege, der nach dem Vorteilsprinzip des § 24 BauG eine Abweichung von der Gebührenordnung der Gemeinde rechtfertige, wie folgt: In der Praxis können die Gemeinden die öffentlichen Kanalisationsanlagen nicht so führen, dass jedermann möglichst kurze private Anschlussleitungen zu erstellen hat und so die privaten Anschlusskosten möglichst tief gehalten werden.