SOG 1976 Nr. 26 § 24 Abs. 1 BauG. Vorteilsprinzip. Ergeben sich aus der besondern topographischen Lage eines Grundstücks für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation Mehrkosten, sind diese grundsätzlich vom Eigentümer und nicht von der Gemeinde zu tragen. K. M. ist Eigentümer eines Grundstücks in Hofstetten-Flüh, das, im Verhältnis zur Umgebung, tief gelegen ist (neben einem Bach).Als es darum ging, für das ganze Gebiet die Kanalisation zu planen, sah ein ursprüngliches Projekt "Schulstrasse" einen Nebenstrang vor, der das ganze Bachgebiet - und damit auch das Grundstück K. M. - mit der Kanalisation Schulstrasse verbunden hätte.