Das liegt am System der vorgeschriebenen Minimaldauer. Nicht tragbar wäre, wenn einer Hausfrau gegenüber, nur weil sie als solche das Fahrzeug nicht für eine Berufstätigkeit benötigt, zum vornherein nie das Minimum von einem Monat ausgesprochen würde. - Da bei der Beschwerdeführerin, die einen tadellosen Fahrleumund hat, keine besondern Gründe für einen längeren Entzug gegeben sind, erscheint ein Entzug von einem Monat richtig. Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Oktober 1976