Allein, diese Erhöhung ist nicht am Platze. Da der Gesetzgeber die Entzugsdauer von einem Monat als Minimum festgesetzt hat, lässt sich nicht vermeiden, dass dieses Minimum gegenüber Personen mit verschiedener Entzugsempfindlichkeit angewendet wird. Während bei mehrmonatigen Entzügen bezüglich der Entzugsempfindlichkeit recht gut differenziert werden kann, ist dies bei den harmloseren Fällen, die in den Bereich des Minimums weisen, weniger gut möglich. Das liegt am System der vorgeschriebenen Minimaldauer.