SOG 1976 Nr. 25 Art. 17 Abs. 1 SVG. Zur Differenzierung der Entzugsdauer nach der sogenannten "Entzugsempfindlichkeit". Das Verwaltungsgericht hat bei einem Vorstoss von der Art des vorliegenden nie mehr als einen Monat Entzug ausgesprochen (besondere Verhältnisse wie Rückfall usw. vorbehalten). Die Vorinstanz scheint - wie aus einer Aktennotiz hervorgeht - auf zwei Monate erhöht zu haben, weil die Beschwerdeführerin als Hausfrau nicht entzugsempfindlich sei. Allein, diese Erhöhung ist nicht am Platze.