Im Jahre 1975 betrafen sechs den Begutachtungsgrund Vorstrafen (allgemeine oder verkehrsstrafrechtliche). Man ersieht daraus, dass das Abstellen auf verkehrspsychologische Gutachten üblich ist und dem Beschwerdeführer gegenüber keine rechtsungleiche Behandlung bedeutet. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht in einem vorderen Teil der Urteilsbegründung das vom Polizeide-partement eingeholte Gutachten näher gewürdigt, es als detailliert und reichhaltig bezeichnet und ihm attestiert hat, es mache einen guten Eindruck. - Gegen das Urteil wurde Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, die das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Dezember 1976 abwies.