Dementsprechend hat schon die basellandschaftliche Behörde wie nun auch das Polizeidepartement des Kantons Solothurn ein verkehrspsychologisches Gutachten angeordnet. Beide Gutachten sind für den Beschwerdeführer ungünstig ausgefallen. Das zweite Gutachten hat insbesondere auch auf das Alter des Beschwerdeführers hingewiesen mit der Bemerkung, dass er sich in den anvisierten Eigenschaften mit seinen 62 Jahren nicht mehr ändern werde. Bei diesem Ergebnis konnte die solothurnische Entzugsbehörde nicht anders entscheiden als sie es getan hat. Die verkehrspsychologischen Gutachten sind heute ein in der Praxis der Strassenverkehrsbehörden eingebürgertes Beweismittel.