Zuzugeben ist, dass durch die verkehrspsychologischen Gutachten, insbesondere durch das zweite von Dr. R. R., noch ein weiteres Problem zutage getreten ist, nämlich die Frage, wieweit sich der Beschwerdeführer auch abgesehen von den charakterlichen Anlagen zum Fahrzeugführer eignet. Dieses zweite Problem liesse sich allenfalls mit einer Führerprüfung annähernd ebenbürtig abklären. Es bleibt aber das primäre Problem, das den Grund für die Ausweissperre gelegt hat, und für dieses hilft die Führerprüfung nichts. Bezüglich der charakterlichen Eignung müssen, wie gesagt, bei einem Menschen im Alter des Beschwerdeführers besondere Umstände für eine Veränderung sprechen.