es fragt sich indessen, wie er sich nachher im Alltag verhalten wird. Wenn der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften immer wieder vorbringen lässt, man solle ihn die Führerprüfung machen lassen, dann werde man ja sehen, ob er als Fahrzeugführer tauglich sei oder nicht, übergeht er das eigentliche Problem, das sich hier stellt, nämlich dasjenige der charakterlichen Eignung. Zuzugeben ist, dass durch die verkehrspsychologischen Gutachten, insbesondere durch das zweite von Dr. R. R., noch ein weiteres Problem zutage getreten ist, nämlich die Frage, wieweit sich der Beschwerdeführer auch abgesehen von den charakterlichen Anlagen zum Fahrzeugführer eignet.