d SVG ausgesprochen worden sind, später aufgehoben. Bei Menschen im Alter des Beschwerdeführers dürfte ein solcher Prozess eher selten sein. Deshalb erscheint es denn auch richtig, hier die Sperre nur dann aufzuheben, wenn besondere Umstände die Änderung der charakterlichen Eigenschaften glaubhaft machen. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer nun anders ist als 1969, muss überzeugen. Es ist zu sehen: Die Gründe, die seinerzeit zur Sperre auf unbestimmte Zeit geführt haben, wiegen schwer. Der ganze Vorstrafenkatalog ist von einem seltenen Ausmass; neben den beiden fahrlässigen Tötungen sind recht viele Strafen darunter, die vorwiegend in charakterlicher Beziehung zu denken geben.